Was wir wollen:


Satzung des Vereins Mittelhof Gessin e.V.

§ 1 Satzung des Vereins Mittelhof Gessin e.V. § 1 Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt Mittelhof Gessin e. V..
Er hat seinen Sitz in 17139 Basedow / OT Gessin Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung - von Kunst und Kultur, - des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, - der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung, - der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen, - des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes - des Sports - der Altenhilfe sowie - des Freifunks

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Durchführung kulturellen Veranstaltungen wie Konzerte, Ausstellungen, Buchlesungen, kommunales Kino und Kreativkurse - die Mitwirkung bei der Erhaltung der Gessiner Kapelle und der Basedower Parklandschaft, - die Pflege und Unterhaltung des Gessiner Friedhofes - die Unterstützung nachhaltiger lokaler Landnutzungsformen - die Unterstützung von örtlichen Maßnahmen zum Klimaschutz - die Förderung sportlicher Übungen - die Unterstützung von Personen i.S.d. § 53 AO, wie Unterhaltung einer Mittagsversorgung. - die Errichtung und Betreuung eines örtlich freien vermaschten Netzwerks auf WLAN-Basis

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder / Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom 2.Vorsitzenden unterschrieben. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Aufgaben der Mitgliederversammlung: - Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. - Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. - Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen. - Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt. - Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands. - Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.

§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 6 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Amt Malchin Am Kummerower See, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

Gessin, 04.03.2023